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   BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69   

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BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69 (https://dejure.org/1971,1489)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1971 - VIII C 31.69 (https://dejure.org/1971,1489)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1971 - VIII C 31.69 (https://dejure.org/1971,1489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an das Vorliegen der Eigenschaft eines Heimatvertriebenen - Anforderungen an die Darlegung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit - Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.04.1967 - VIII C 30.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69
    Insbesondere braucht hier auch nicht die Rechtsfrage entschieden zu werden, ob nach § 6 BVFG auch ein solches Bekenntnis zu beachten ist, das erst abgelegt worden ist in einer Zeit, als sich infolge der Kriegsereignisse die Heimat des Antragstellers bereits im Machtbereich der deutschen Truppen oder einer deutschen Zivilverwaltung befand, oder ob nicht vielmehr zu fordern ist, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bereits vor der Besetzung durch die deutschen Truppen bestanden hat; diese Frage stellt sich deshalb, weil § 6 BVFG in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen ausgeht, die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas als in sich abgeschlossenen Staatswesen während der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben (BVerwGE 26, 344 [349]).
  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Das Bekenntnis muß damit in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).

    Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503).

    Das ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

    Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) sind zwar auch andere Umstände als die in § 6 BVFG a.F. lediglich beispielhaft genannten Merkmale denkbar, die als Bestätigung dafür in Betracht kommen können, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Wirklichkeit entsprochen hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Sie müssen insbesondere einen objektiven Charakter haben und dürfen im Bekenntniszeitpunkt nicht dem freien Willen des Betroffen unterlegen haben (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann sich jedoch offensichtlich nicht selbst objektiv bestätigen, wie bereits in der genannten Entscheidung vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - (a.a.O.) sinngemäß ausgeführt worden ist.

  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Jedenfalls ist zu verlangen, daß der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder - was hier im Hinblick auf die ruthenische Volkszugehörigkeit der Mutter in Betracht kommt - einer anderen im Vertreibungsgebiet gebrauchten Sprache der eindeutige Vorzug gegeben wurde, und zwar in der Weise, daß sie vom Kläger, der nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Verwaltungsakten sowohl die ukrainische als auch die polnische Sprache beherrscht, seinerzeit in Galizien im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde (vgl. Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).
  • BVerwG, 13.02.1974 - VIII C 29.73

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Kroatien nach Beginn des Feldzugs gegen

    Sie müssen nur in dem Sinne objektiv sein, daß sie zur Zeit der Ablegung des Bekenntnisses nicht mehr dem freien Willen der Anspruchsteller unterlagen (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 31.69 - [a.a.O]).

    Bei allen anderen als Bestätigungsmerkmal dienenden Umständen ist hingegen zu fragen, ob sie gerade das so abgelegte Bekenntnis bestätigen können, und zwar mit ähnlichem Gewicht (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 31.69 - [a.a.O.]), wie die in § 6 BVFG aufgeführten Bestätigungsmerkmale.

    Der erkennende Senat hält die im Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 31.69 - [a.a.O.] aufgeworfenen Zweifel nach erneuter Prüfung nicht für durchgreifend.

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Dieses objektive Erfordernis des überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache hat seinen Grund u.a. darin, daß die Umgangssprache beliebig gewechselt werden kann, die eine deutsche Volkszugehörigkeit gleichzeitig indizierenden - Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a.F. jedoch objektiven Charakter haben müssen und nicht dem freien Willen unterliegen dürfen (Urteil vom 9. Juni 1971 BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises -

    Das gleiche gilt für eine Beschäftigung bei Dienststellen der deutschen Wehrmacht (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1997 - 6 S 2630/96
    In diesem Gebiet, das nicht in das Deutsche Reich eingegliedert wurde, war die Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung vom 31.01.1942 (RGBl. I S. 51) in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13.03.1941 nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 09.06.1971 - VIII C 31.69  -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.1984 - Bf VII 20/84 - Martin Broszat, Erfassung und Rechtsstellung von Volksdeutschen und Deutschstämmigen im Generalgouvernement, in: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, Band II , Seiten 243-261).

    Das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache liegt jedoch nur dann vor, wenn die deutsche Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebrauchten Sprache im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1971 - VIII C 31.69 - u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nrn. 20 u. 62).

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 37.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers keine sonstigen Umstände vorliegen, die neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) ausdrücklich aufgeführten als sog. unbenannte Bestätigungsmerkmale (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20 und vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 36.96 - Urteilsabdruck S. 10) in Betracht kommen könnten.
  • VG München, 07.11.2001 - M 28 K 99.3743

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweiseses für einen polnischen

    Unter bevorzugter Umgangssprache ist die Sprache zu verstehen, die der Betreffende wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (BVerwG vom 09.06.1971 - 8 C 31.69, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).

    Spricht der Aufnahmebewerber eine nichtdeutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache im beschriebenen Sinne, ist die Vermittlung deutscher Erziehung und Kultur zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch müssen dann anstelle der ausdrücklich im Gesetz genannten Merkmale besondere Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit vorliegen, die die Identifikation des Aufnahmebewerbers mit dem deutschen Volkstum dadurch bestätigen, dass ihm die deutsche Kultur zumindest die am nächsten stehende geworden ist (BVerwG vom 09.06.1971, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 36.96

    Antrag eines Vertriebenen auf Übernahme im sog. D1-Verfahren - Antrag auf

    Schließlich liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die möglicherweise neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. genannten Merkmalen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dann in Betracht kommen können, wenn sie von ähnlichem Gewicht sind wie die ausdrücklich angeführten Merkmale, einen objektiven Charakter haben und nicht dem freien Willen des Betroffenen unterliegen (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 16 S 2602/93

    Vertriebenenrecht: Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im Falle der sog

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1994 - 16 S 1170/93
  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 40.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 61.78

    Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Ausstellung eines

  • BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 10.02.1989 - 9 B 348.88

    Zulassung der Revision - Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises -

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 16 S 3195/96

    Vertriebenenrecht: zur Auslegung des BVFG § 1 Abs 2 Nr 3 - zum individuellen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2007 - 12 A 3569/05

    Vertriebenenrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Bekenntnisses zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2007 - 12 A 4718/06

    Anforderungen an die Substantiierung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum

  • BVerwG, 10.04.2000 - 5 B 202.99
  • BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Gebrauchs der deutschen Sprache als

  • BVerwG, 04.12.1997 - 9 B 689.97

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Die deutsche

  • BVerwG, 29.03.1993 - 9 B 217.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 09.02.1973 - VIII B 81.72

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1994 - 16 S 2222/93

    Erteilung eines Vertriebenenausweises - Auswirkungen einer Namensmadjarisierung

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